Das Ende des Vereins: Gesetzliche Gründe & die Auflösungsentscheidung
Die 3/4-Mehrheit nach § 41 BGB & Einladungsformalien
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Hierfür ist nach § 41 BGB eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln (75 %) der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Achtung Formfehler: Der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ muss zwingend wörtlich und unmissverständlich in der frist- und formgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein. Ein spontaner Auflösungsantrag unter „Sonstiges“ ist rechtlich unwirksam!
Schritt 1: Der Auflösungsbeschluss & die Rolle der Liquidatoren
Schritt 2: Notaranmeldung & Gläubigeraufruf (Bundesanzeiger)

Im Liquidationsverfahren werden alle Verträge beendet und Vermögenswerte ordnungsgemäß abgewickelt (Foto: Mick Haupt auf Unsplash).
Schritt 3: Das gesetzliche Sperrjahr nach § 51 BGB
Das Gesetz schreibt zum Schutz der Gläubiger ein zwingendes Sperrjahr vor (§ 51 BGB). Das Vereinsvermögen darf den Anfallberechtigten erst nach Ablauf eines vollen Jahres nach der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs im Bundesanzeiger ausgekehrt werden! Aufgaben der Liquidatoren im Sperrjahr: • Laufende Geschäfte beenden und keine neuen Dauerschuldverhältnisse eingehen • Kündigung aller Miet-, Pacht-, Trainer-, Telefon-, Software- und Versicherungsverträge • Einziehung aller offenen Forderungen (z. B. ausstehende Mitgliedsbeiträge, Sponsorengelder) • Begleichung aller bestehenden Schulden und Verbindlichkeiten • Umwandlung des Vereinsvermögens in Geld (Versilberung von Sachwerten)
Schritt 4: Vermögensübertragung (Vermögensanfall) & Gemeinnützigkeit
Schritt 5: Schlussabrechnung, Löschung im Vereinsregister & 10 Jahre Aufbewahrung
Rechtssichere Vereinsbuchhaltung & Dokumentation
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