Die Idee wird Wirklichkeit: Warum die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e. V.)?
Die 7-Personen-Regel nach § 56 BGB
Für die rechtswirksame Gründung und Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister verlangt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mindestens 7 volljährige Gründungsmitglieder (§ 56 BGB). Nach erfolgter Eintragung darf die Mitgliederzahl im laufenden Betrieb nicht unter 3 sinken (§ 73 BGB), da dem Verein andernfalls die Rechtsfähigkeit entzogen werden kann.
Schritt 1: Die rechtssichere Vereinssatzung entwerfen
Schritt 2: Gemeinnützigkeit vorab vom Finanzamt prüfen lassen

Juristische Präzision bei der Satzung verhindert spätere Beanstandungen durch Registergericht und Finanzamt (Foto: Kelly Sikkema auf Unsplash).
Schritt 3: Die Gründungsversammlung durchführen & protokollieren
Schritt 4: Beglaubigung beim Notar & Eintragung ins Vereinsregister
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt über einen Notar. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB müssen persönlich beim Notar erscheinen, um ihre Unterschriften auf der Registeranmeldung öffentlich beglaubigen zu lassen. Der Notar übermittelt die Anmeldung zusammen mit der unterzeichneten Original-Satzung und dem Gründungsprotokoll elektronisch an das zuständige Amtsgericht (Registergericht). Nach erfolgter Prüfung trägt das Gericht den Verein ein und vergibt die VR-Nummer.
Schritt 5: Geschäftskonto, Steuernummer & Start des Vereinsbetriebs
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