Freibeträge für engagierte Helfer: Die rechtlichen Grundlagen
Die beiden Freibeträge im direkten Vergleich

Digitale Trainingsdokumentation und Stundennachweise (Foto: Braden Collum auf Unsplash)
Achtung: Vorstandvergütung erfordert zwingend eine Satzungsregelung!
Nach § 27 Abs. 3 BGB sind Vorstandsmitglieder grundsätzlich unentgeltlich tätig. Möchte ein Verein seinem Vorstand die Ehrenamtspauschale zahlen, MUSS die Satzung dies ausdrücklich erlauben (z. B. „Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten“). Fehlt diese Klausel in der Satzung, stellt jede Zahlung eine unzulässige Begünstigung dar und gefährdet unmittelbar die Gemeinnützigkeit!
Dürfen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale kombiniert werden?
Pflicht zur schriftlichen Freibetrags-Erklärung
Der Verein muss zu Beginn jedes Kalenderjahres von jedem Begünstigten eine schriftliche Erklärung einholen, in der dieser versichert, dass er den jeweiligen Freibetrag nicht bereits in einem anderen Verein oder Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise ausgeschöpft hat.
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